Bauplätze

Bauplätze im Gemeindegebiet


Die Schaffung von zusätzlichem Wohnraum ist eines der obersten Ziele der Gemeinde Rußbach. Für Gemeindebürgerinnen und – bürger, insbesondere für Jungfamilien, soll die Möglichkeit bestehen, in unserer großartigen Gemeinde zu bleiben bzw. ansässig zu werden. Derzeit stehen im Gemeindegebiet Rußbach, seitens der Gemeinde, keine Bauplätze zur Verfügung. Ihr Interesse an einem Bauplatz können Sie mit dem Formular zur Bauplatzbewerbung bekunden (Link am Ende des Berichtes). Der Gemeinderat, insbesondere der Bau- und Entwicklungsausschuss arbeitet laufend an der Evaluierung von möglichen Bauplatzprojekten. Wir halten Sie diesbezüglich auf dem Laufenden. Neu gewidmete Bauplätze im Gemeindegebiet Rußbach unterliegen dem Bauzwang. 


Bauzwang & Vorkaufsrecht Gemeinde Rußbach

Der Bauplatz ist innerhalb von 3 Jahren nach Unterfertigung des Kaufvertrages zu bebauen. Dies bedeutet, dass mit dem Bau eines konsensmäßigen Wohngebäudes zu beginnen ist. Binnen weiteren zwei Jahren ist dieses Wohngebäude fertigzustellen und spätestens ab diesem Zeitpunkt der Mittelpunkt der Lebensinteressen in dieses Wohngebäude zu verlegen. Sollten diese Bedingungen nicht erfüllt werden, ist das Baugrundstück zum seinerzeitigen Kaufpreis an die Gemeinde zu verkaufen, sämtliche Nebenkosten (auch die der Gemeinde) sind vom Eigentümer zu tragen. [Vorkaufsrecht der Gemeinde] Die Bebauung hat gemäß NÖ Bauordnung zu erfolgen. Für das Siedlungsgebiet gibt es keinen Bebauungsplan, es gilt Bauklasse II.  

Die Entfernung des Vorkaufsrechts der Gemeinde Rußbach aus dem Grundbuch kann nach Erfüllung der Bedingungen (Fertigstellung Wohngebäude) durch Erstellung einer Löschungserklärung vom Bauwerber beantragt werden.  

Aufschließungskosten: 

Mit den Aufschließungskosten, die auch Aufschließungsabgabe genannt werden, bezahlen Sie Ihren Beitrag zu den Straßenbaukosten (z.B. für Fahrbahn, Gehsteig, Oberflächenentwässerung und Beleuchtung). Die Aufschließungsabgabe ist eine einmal zu entrichtende Abgabe an die Gemeinde die nach einem Einheitssatz (auch Hebesatz genannt) berechnet wird. Im Zuge der Bauplatzerklärung wird die Aufschließungsabgabe (Bauklasse II) durch die Baubehörde (Gemeinde Rußbach) vorgeschrieben. Diese Abgabe ist gemäß NÖ Abgabenordnung 1977 binnen einem Monat nach Zustellung des Bescheides zur Zahlung fällig. Sie errechnet sich wie folgt:

Wurzel aus der Baulandfläche x 1,25 (Bauklasse II) x Hebesatz

Beispiel: √630 m²  x 1,25 x 580 = 18.197,36 €

Für die Summe der Aufschließungskosten kann die gemeindeübliche Förderung von 25 % der Aufschließungskosten am Gemeindeamt beantragt werden. 


Das Onlineformular zur allgemeinen Bauplatzbewerbung finden Sie hier.


Bewerbungen, die bereits vor 2021 auf der Gemeinde Rußbach bestätigt eingegangen sind, werden automatisch berücksichtigt.